Satzung des Vereins „umsteuern! RobinSisterhood e.V.“

Präambel

Viele Menschen möchten die römisch-katholische Institution nicht mehr finanziell unterstützen. Sie suchen nach einer sinnvolleren Verwendung für ihre Zuwendungen, als z.B. überteuerte Rechtsgutachten oder überflüssige neue Priesterseminare mitzufinanzieren.

Der Verein „umsteuern! RobinSisterhood“ möchte diese Gelder sammeln und umsteuern – von der verletzenden Institution an die Verletzten. Die Idee ist, bestehende oder zu gründende unabhängige Selbsthilfegruppen, Einrichtungen oder Vereine zu unterstützen, die Menschen helfen, denen Gewalt oder Diskriminierung innerhalb oder außerhalb von Kirche angetan wurde.

Beispiele, wo Umsteuerung nottut: Selbsthilfegruppen gewaltbetroffener Menschen müssen mit minimalsten Budgets auskommen. Es gibt immer noch keine kirchenunabhängige Anlaufstelle für von Gewalt Betroffene aus kirchlichen Zusammenhängen. Oder allein in der Stadt Köln konnten im Jahre 2020 mehrere hundert hilfesuchende Frauen nicht in Frauenhäusern Schutz finden, weil es nur ein paar dutzend Plätze gibt.

Die GründerInnen des gemeinnützigen Vereins vertreten die Auffassung, dass die römisch-katholische Kirche durch ihre Struktur einem System Vorschub leistet, das konkret Menschen verletzt: Fälle sexueller, spiritueller und psychischer Gewalt werden mehr und mehr offenbar. Menschen wurden und werden aufgrund ihrer Lebensweise, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechtes diskriminiert. Wer für die Kirche arbeitet, ist dadurch oft einem ungeheuren Druck ausgesetzt.

Das alles passiert- absurderweise- nicht nur im Namen der Botschaft des Jesus von Nazareth, sondern auch innerhalb und mit Unterstützung eines demokratisch verfassten Staates, der die Menschenrechtscharta unterschrieben hat und der jedem Menschen Gleichbehandlung zusichert:

„Eine Benachteiligung ist verboten, aufgrund eines oder mehrerer anerkannten Merkmale: ethnische Herkunft / rassistische Motive, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität.“

So ist der Name Programm. „umsteuern!“ not-wendig. „RobinSisterhood“ soll die Richtung von „Reich zu Arm“ und die Idee der Geschwisterlichkeit verdeutlichen.

Köln am 21. Juni 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „umsteuern! RobinSisterhood e.V. und hat seinen Sitz in Köln.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung:
    – die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden und
    – die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung und Beratung von Diskriminierungs- und Missbrauchsbetroffenen sowie durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine und Organisationen, die sich den oben genannten Zwecken widmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern möchte. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben, über welchen der Vorstand abschließend entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Kündigung durch den Verein.
    a) Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    b) Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins, seine Satzung oder Ordnungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
    c) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    d) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen die Kündigung Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail- Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen). Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder gehalten, Änderungen dieser Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist durch den Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies durch mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung ein Förderprojekt betrifft, an welchem sie selbst oder eine Organisation beteiligt ist, welche sie vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    b) Verabschiedung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Haushaltsplanes;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden;
    e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
    f) Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit diese nicht durch den Vorstand beschlossen werden;
    g) Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen ProtokollführerIn, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll ist von dem/der ProtokollführerIn und dem/der VersammlungsleiterIn zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
  7. Für die Beschlussfassungen gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
  8. Stimmrechtsübertragungen durch abwesende Mitglieder sind unzulässig.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden/der Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden/der Vorsitzenden
    c) dem/der SchriftführerIn
    d) dem/der SchatzmeisterIn
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl; auf Antrag kann die Wahl auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Gelder
  4. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben sachkundige Personen beauftragen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für seine Vorstandstätigkeit oder auch andere Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 7 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung berufen, welche eine angemessene Vergütung erhalten kann. Die Geschäftsführung kann auch als Besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt werden.
  2. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren bestellt; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist nur zweimal möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein 1. Heimkinder Community NRW eV., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 Ergänzende Bestimmung

Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Köln, 06.06.2023

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